Commercial register of the local court Graz: FN 57238z
Sales tax identification number: ATU28647603
Member of the Austrian Federal Economic Chamber and of the Federation of Austrian Industry
Applicable Status: Austrian Company Law (GmbH Gesetz) and Austrian Industrial Code (Gewerbeordnung) more
Bankers: Bank Austria Creditanstalt AG Graz
Account: 436-215-800, Bank Code: 12000
BIC / Swift code: BKAUATWW
IBAN: AT 36 1200 0004 3621 5800
Disclosure pursuant to § 25 MedienG (media act)
Media proprietor: Northland GmbH; Grabenstraße 90c; A-8010 Graz; Austria
Object of the company: Development, design and sale of garments, shoes, sleeping bags, backpacks, tents and other hardware for outdoor adventure.
Manager: Sigrid Url
Basic orientation: Optimal information for customers, interested parties, and staff of Northland GmbH.
General terms and conditions (German Version)
1.) Für sämtliche Anbote, Verkäufe und Lieferungen gelten nachstehende Bedingungen. Allenfalls bestehende, widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen des anderen Vertragsteils sind unwirksam, wenn die Abweichungen von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.) Der Erfüllungsort jeglicher Verpflichtungen ist Graz.
3.) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.
4.) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. (Gem. Artikel 6 CISG wird die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ausgeschlossen)
5.) Mängel sind unverzüglich bei Lieferung schriftlich und substantiert zu rügen; erfolgt keine (fristgerechte) Rüge, gilt die Ware als genehmigt. Begehrt der Vertragspartner bei Gattungssachen Wandlung oder angemessene Preisminderung, so kann sich der Verkäufer von seiner Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb angemessener Frist befreien. Begehrt der Käufer Preisminderung, so hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Verbesserung von seiner Leistungspflicht zu befreien.
6.) Bedingungen bzw. zugesicherte Eigenschaften in Sinne § 922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen, widrigenfalls durch den Verkäufer keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird.
7.) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch ihn selbst bzw. seien Gehilfen verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Folgeschäden.
8.) Bis der Kaufpreis inklusive sämtliche Nebengebühren bzw. Spesen anfechtungsfest in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Verkäufers eingelangt ist, bleiben die gelieferten Waren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des Verkäufers. Sie sind dem Käufer lediglich anvertraut, sodass dieser nicht berechtigt, über diese Sachen ohne Einwilligung des Verkäufers zu verfügen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer sofort zu verständigen, falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden sollten. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Kosten eines allenfalls notwenigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Eigentumsrechtes an diesen Waren zu ersetzen.
9.) Sollte der Käufer durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an den Waren, die unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer geliefert wurden, erwerben, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach de Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vereinung. Der Käufer hat in diesem Fällen diese neuen Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Geschäftbedingungen anzusehen ist, unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt der Bruttorechungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaugschlages von 10% des Bruttoendverbraucherpreises.
10.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im üblichen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Ansprüche, die zuvor angeführt wurden, tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.
11.) Wird die bestellte Ware nicht sofort abgeholt bzw. ungerechtfertigterweise nicht übernommen, so hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl entweder die Ware bei sich auf Gefahr des Käufers unter Anrechnung einer Lagegebühr in der Höhe von 3% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen Dritten weiterzuverkaufen, wobei in diesem Falle der Käufer eine sofort fällige Stornogebühr in der Höhe von 20% des Bruttokaufpreises zu bezahlen hat.
12.) Alle Warenlieferungen sind sofort bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu bezahlen. Wurde ein Kauf auf Rechnung vereinbart, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug eines Skonto zur Zahlung fällig.
13.) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, die Waren sofort zurückzuverlangen und ohne vorherige Verständigung abzuholen, wobei der Käufer sämtliche hierbei anfallende Kosten zu tragen hat.
14.) Wurde schriftlich eine Teilzahlung vereinbart, so ist der Verkäufer berechtigt, den gesamten Kaufpreis sofort einzufordern, wenn der Käufer mit einer Rate im Rückstand ist und er diesen zuvor unter Androhung des Terminverlustes und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt hat.
15.) Der Zahlungsverzug des Käufers führt im Übrigen dazu, dass er Verkäufer unter den zuvor angeführten Modalitäten berechtigt ist, sämtliche anderen Forderungen gegenüber diesem Käufer fällig zu stellen.
16.) Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank zu bezahlen; mindestens jedoch 14% p.a. Weiters verpflichtet sich der Käufer, anfallende Mahnspesen bzw. Inkassogebühren zu tragen.
17.) Tritt der Käufer ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Bruttokaufpreises als vereinbart, welche gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung dem Verkäufer zu übergeben ist.
18.) Sollte die Einbringlichkeit der dem Verkäufer zustehenden Forderungen im Sinne des § 10522. Satz ABGB gefährdet werden, was insbesondere durch Nichtleistung einer allfälligen Anzahlungen indiziert ist, hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers eine Sicherheit in Höhe des Bruttoendverbraucherpreises binnen 8 Tagen zu erlegen, widrigenfalls der Verkäufer vom Vertrag sofort zurücktreten kann, wobei der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Bruttoendverbraucherpreises zu leisten hat.
19.) Die oben angeführten Stornogebühren stellen nur den Minimalersatz dar. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches unbenommen. Der Käufer anerkennt die Angemessenheit dieser Stornogebühren, sodass eine Mäßigung derselben gem. § 1336 ABGB außer Betracht zu bleiben hat.
20.) Sämtliche Sendungen und Lieferungen, inklusive etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers und gehen zu seinen Lasten. Der Käufer haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
21.) Lieferungen erfolgen hinsichtlich der Lieferzeit unverbindlich. Keinesfalls erfolgen die Lieferungen frei. Sämtlichen Lieferverbindlichkeiten des Verkäufers liegt ein ungehinderter Produktionsgang eines vom Verkäufer verschiedenen Produzenten zugrunde. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, die in der Sphäre dieses Produzenten situiert sind.
22.) Vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Proben und Muster sind als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe etc. anzusehen.
23.) Die Invalidität einzelner Klauseln der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der der restlichen Klauseln nicht. Kann sich ein Vertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Normen nicht auf eine der vorliegenden Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil nicht. Anstelle der nichtigen Klauseln soll eine Bestimmung zur Anwendung kommen, die der ungültigen Klausel besonders nahekommt.
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